1. Patientenverfügung

1. Patientenverfügung

19. März 2025
Eine Patientenverfügung ist ein juristisches Dokument, das einer Person ermöglicht, im Voraus festzulegen, welche medizinischen Behandlungen sie im Falle einer schweren Krankheit oder eines Unfalls wünscht oder ablehnt, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen.

Welche medizinische Behandlung möchten sie, welche nicht? Solange sie ansprechbar sind, wird der Arzt dies mit ihnen besprechen. Wenn sie sich nicht mehr mitteilen können, werden ihre nächsten Angehörigen gefragt. Es sei denn, sie haben in einer Patientenverfügung bereits alles geregelt.

Möchte ich alle medizinischen Möglichkeiten ausschöpfen? Möchte ich meine Organe Spenden (siehe sep. Artikel)? Auf diese Fragen gibt es kein «Richtig» oder «Falsch» - nur eine ganz persönliche Antwort. Ohne ihre Einwilligung darf der Arzt (ausser bei Notsituationen) keinen Eingriff vornehmen und keine Therapie beginnen. Sie dürfen eine medizinisch «sinnvolle» Behandlung ablehnen, wenn diese mit Ihrer Weltanschauung im Widerspruch steht.

Eine Patientenverfügung hat kein Ablaufdatum. Idealerweise sollte sie jedoch im Zweijahresrhythmus überprüft, eventuell angepasst und mit Datum und Unterschrift neu bestätigt werden – dies auch dann, wenn keine Änderungen vorliegen. Je klarer und eindeutiger die Formulierungen, desto besser.

Ansonsten scheint erwähnenswert, dass sie sich darüber im Klaren sind, dass sie im Falle einer Erkrankung eventuell anders entscheiden würden.

Am Anfang kann man sich ein Leben mit einer Beeinträchtigung nicht vorstellen, ist diese jedoch Realität kann sich die Meinung ändern, da man sich mit dem «neuen Zustand» arrangieren kann.

Neben den vorgedruckten Anordnungen zum Ankreuzen kann eine Patientenverfügung auch die Möglichkeit bieten spezielle Anliegen festzuhalten (Art der Körperpflege oder zur Musik, die im Zimmer gespielt werden soll).

Kein Thema für die Patientenverfügung sind unerlaubte Massnahmen. Deshalb können Sie nicht bestimmen, dass Ihnen in einer hoffnungslosen Situation eine tödliche Substanz gegeben werden soll. Dies wäre direkte aktive Sterbehilfe, und die ist in der Schweiz verboten.

Suizidbeihilfe ist in der Schweiz zwar straffrei, wenn der Sterbehelfer ohne eigennützige Gründe handelt. Aber Suizidbeihilfe kann man nur in Anspruch nehmen, wenn man im Zeitpunkt der Einnahme des tödlichen Medikamentes urteilsfähig ist. Da die Patientenverfügung erst zur Anwendung kommt, wenn Sie urteilsunfähig sind, können Sie darin keine Suizidbeihilfe verlangen.

Die Patientenverfügung muss schriftlich, datiert und unterzeichnet vorliegen wobei Handschriftlichkeit keine Vorschrift ist.

Am einfachsten wird die Verfügung beim Hausarzt hinterlegt. Eine Patientenverfügung wirkt erst im Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit. Sollte die Urteilsfähigkeit zurückkommen, können sie wieder selbst bestimmen.

Auch wichtig ist, dass Widersprüche vermieden werden. So zum Beispiel «lebenserhaltende Massnahmen sollen unterlassen werden» versus gewünschte Reanimation (typische lebenserhaltende Massnahme).

Ein typischer Fehler … wo sind die Unterlagen …

Aus eigener Erfahrung – beim Todesfall meiner Mutter – haben wir erlebt, dass wir zwar wussten, dass meine Mitter eine Patientenverfügung ausgestellt hat, jedoch haben wir die Verfügung nicht «zur Hand». Nach langem und intensiven (auch nervigen) suchen haben wir die Patientenverfügung in den privaten Unterlagen meiner Mutter gefunden.

Um eine unnötige und zeitraubende Suche zu verhindern empfehle ich, dass der entsprechende Verfasser der Patientenverfügung diese im Patientendossier des jeweiligen Hausarztes hinterlegt und zusätzlich den Bevollmächtigten Personen – sobald eine Verfügung erstellt wurde - eine Kopie ausgehändigt. Das Hinterlegen beim Hausarzt sollte in der Regel gratis sein. Sollte nun die betreffende Person in ärztliche Obhut gelangen, können bevollmächtigte Personen sofort und unbürokratisch handeln. Bitte schauen Sie darauf, dass jeweils nur eine aktuelle (Achtung bei Änderungen) Version im Umlauf ist!

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